Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Reiseveranstalter vor Beginn der Kreuzfahrt pleite geht und die Reise abgesagt wird?

Ja. Nach dem Reisevertragsrecht muss ein Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz abgesichert sein. Die genaue Regelung hierzu findet sich in § 651k BGB. Zum Nachweis einer entsprechenden Insolvenzversicherung muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen sogenannten Sicherungsschein übergeben.  Vor Übergabe des Sicherungsscheins darf der Reiseveranstalter keine Zahlung vom Kunden verlangen; auch keine Anzahlung. Geht der Reiseveranstalter pleite und fällt die Reise aus, springt die Versicherung ein und der Urlauber bekommt seinen Reisepreis zurück.