Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt, da das eingeplante Schiff erst durch ein gefährliches Seegebiet (Rotes Meer) müsste, um rechtzeitig zum Startpunkt der Kreuzfahrt zu kommen, hat man dann als Kunde keinen Entschädigungsanspruch, obwohl die eigentliche Kreuzfahrt überhaupt nichts mit dem gefährlichen Seegebiet zu tun hat?

Wenn sich ein Reiseveranstalter bei der Absage einer Kreuzfahrt auf einen sogenannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand (Gefahrenlage) beruft, muss er genau darlegen, warum die vom Kunden gebuchte Kreuzfahrt (Reise) hiervon betroffen ist. Liegt lediglich eine unternehmerische Entscheidung der Reederei vor, ein Seegebiet zu umfahren, Weiterlesen

Können sich Reiseveranstalter bei einer Routenänderung der Kreuzfahrt auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), also das Kleingedruckte, berufen und eine Reklamation des Kunden mit einem Minderungsbegehren zurückweisen, da eine Klausel in den AGB eine Änderung der vertraglich vereinbarten Route gestattet?

Nein. Die nachträgliche Änderung einer vertraglich vereinbarten Route einer Kreuzfahrt stellt in den meisten Fällen einen Reisemangel dar. Nach der Ansicht zahlreicher Gerichte nützt dem Reiseveranstalter ein Änderungsvorbehalt in seinen AGB nichts, da es sich bei Weiterlesen