Ja, klassische Flusskreuzfahrten, d.h. Fahrten über mehrere Tage mit Unterkunft und Verpflegung an Bord sind Pauschalreisen, so dass das Reisevertragsrecht zur Anwendung kommt. Kommt es zu Änderungen der vertraglichen Leistungen, liegt i.d.R. ein Reisemangel vor, auch wenn Niedrigwasser die Ursache ist. Es ist eine Preisminderung gerechtfertigt. Bei erheblichen Änderungen muss der Kunde die Reise nicht antreten, sondern kann den kostenfreien Rücktritt vom Vertrag erklären. Weiterlesen
Artikel in der Kategorie ‘Kreuzfahrtfrage der Woche’
Muss der Urlauber beim Ausfall einer Flusskreuzfahrt wegen Niedrigwasser eine Zahlungsfrist an den Reiseveranstalter stellen, bis wann der Reisepreis erstattet werden soll?
Nein, dass ist eigentlich nicht nötig. Wird eine Flusskreuzfahrt wegen Undurchführbarkeit aufgrund der aktuellen Wasserstände (August 2026) abgesagt, muss der Reiseveranstalter nach einer Vorschrift im Reisevertragsrecht innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis an den Reisekunden erstatten. Weiterlesen
Ist es als Reisekunde notwendig, bei Mängeln auf einer Kreuzfahrt nach der Reise umgehend einen Fachanwalt (Fachanwältin) für Reiserecht zu beauftragen, um seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen?
Nein. Bei kleineren Mängeln ist die Beauftragung eines Anwalts/Anwältin nicht gleich erforderlich. Der enttäuschte Urlauber sollte es erstmal selbst versuchen, seine Ansprüche beim Reiseveranstalter anzumelden und durchzusetzen. Reiseveranstalter verhalten sich bei begründeten Reklamationen oftmals kulant. Rechtsbeistand sollte man bei schwerwiegenden Mängeln nehmen und natürlich auch, wenn es zu einem Personen- und größeren Sachschaden auf der Reise gekommen ist. Weiterlesen
Entfällt der Provisionsanspruch eines Reisebüros, wenn eine gebuchte Flusskreuzfahrt vom Reiseveranstalter aufgrund von Niedrigwasser abgesagt werden muss?
Ja. Obwohl der Reisevermittler seine Arbeitsleistung bereits umfangreich und erfolgreich erbracht hat, nämlich die Vermittlung eines Reisevertrags über eine Flusskreuzfahrt, entfällt der Provisionsanspruch, wenn die Reise aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen abgesagt werden muss. Kann die Flusskreuzfahrt aufgrund von Niedrigwasser nicht durchgeführt werden und muss vom Reiseveranstalter abgesagt werden, liegt ein Rücktritt aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen vor. Weiterlesen
Wenn aufgrund der aktuellen Niedrigwasserlage (August 2026) auf einer Flusskreuzfahrt die Ziele statt mit dem Schiff per Bus angefahren werden sollen, kann der Urlauber kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten?
Steht fest, dass zum geplanten Reisestart einer Flusskreuzfahrt aufgrund von Niedrigwasser die meisten Anlaufstellen der Kreuzfahrt nicht per Schiff angefahren werden können, sondern nur per Bus, und das Schiff liegt die meiste Zeit in einem Hafen fest, so kann der Reisende kostenfrei Weiterlesen
Wenn wegen Niedrigwasser auf einer Flusskreuzfahrt Ziele ausfallen müssen, kann der Urlauber dann den Reisepreis mindern?
Ja. Fallen vertraglich zugesagte Ziele auf einer Flusskreuzfahrt aus, kann der Reisepreis gemindert werden, Weiterlesen
Muss der Urlauber es entschädigungslos hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter vorm Start der Kreuzfahrt mitteilt, dass das Kreuzfahrtschiff während der Reise aufgrund von Wartungsarbeiten mehrere Tage in einem Hafen festmachen muss und die Reiseroute deswegen geändert wird?
Nein. Die vertraglich vereinbare Reiseroute muss eingehalten werden. Wird die Route geändert, liegt ein Reisemangel vor, der zumindest eine Preisminderung rechtfertigt. Wird dem Urlauber vor Start der Kreuzfahrt mitgeteilt, dass es zu Änderungen kommt und diese sind erheblich, dann kann der Reisekunde kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Liegen die Gründe der Änderung in der Risikosphäre des Reiseveranstalters und kann der sich nicht entlasten, besteht für den Reisenden zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz, zum Beispiel für entgangene Urlaubsfreude. Solche Fälle sind durchaus kompliziert in ihrer Bewertung. Rechtsanwalt Kay Rodegra steht für ein Informationsgespräch gerne zur Verfügung. Weiterlesen
Hat ein Urlauber einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt?
Es kommt auf den jeweiligen Fall an. Entscheidend ist, ob sich der Reiseveranstalter entlasten kann oder nicht. Führt ein Fehlverhalten des Urlaubers dazu, dass es zur Absage kommen muss, besteht kein Anspruch. Ebenso steht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn ein Dritter, der nichts mit dem Reiseveranstalter zu tun hat, den Grund für eine Absage liefert (z.B. Sabotage) oder sich der Reiseveranstalter bezüglich der Absage auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) berufen kann. Kann sich der Reiseveranstalter nicht entlasten, ist ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegeben. Weiterlesen
Hat ein Reisekunde Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter, der jetzt (Mai 2026) schon eine für nächstes Jahr gebuchte Kreuzfahrt im Orient (Dubai, Abu Dhabi u.a.) aufgrund der Sicherheitslage im Nahen Osten absagt?
Es kommt darauf an. Kommt es zum Zeitpunkt des Reisestarts einer Kreuzfahrt zu einer konkreten Gefahrenlage im Zielgebiet einer Kreuzfahrt, kann der Reiseveranstalter und auch der Reisekunde aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Zum Zeitpunkt des Rücktritts muss die Gefahrenlage beim Reisestart aber feststehen bzw. höchst wahrscheinlich sein. Ein Indiz hierfür ist Weiterlesen
Wenn eine Fluggesellschaft den zum Reisevertrag gehörenden Flug zum Ausgangshafen einer Kreuzfahrt aus wirtschaftlichen Gründen (zu hohe Kerosinpreise) annulliert, kann der Reiseveranstalter dann die Kreuzfahrt für den betroffenen Urlauber entschädigungslos absagen?
Nein. Gehört der Flug zum Schiff mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter den Flug auch zur Verfügung stellen. Wenn der Leistungsträger, sprich die Airline, den Flug aus wirtschaftlichen Erwägungen absagt, fällt das in den Risikobereich des Reiseveranstalters; Weiterlesen