Nein. Fallen zugesagte Häfen auf einer Kreuzfahrt aus, liegt ein Reisemangel vor und der Reisepreis kann gemindert werden. Der Anspruch auf eine Preisminderung ist ein Anspruch auf Geld, d.h. der Urlauber muss einen Reisegutschein nicht als Entschädigung akzeptieren, kann es aber natürlich. Neben einem Anspruch auf Preisminderung ist bei einer Routenänderung auch ggf. ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude möglich. Die Entschädigungshöhe richtet sich zumeist nach der Höhe der geltend gemachten Preisminderung. Weiterlesen