Wer aus Sorge und Ängsten eine gebuchte Kreuzfahrt nicht antreten möchte und storniert, kann in der Regel nicht auf Hilfe, d.h. Kostenübernahme der Stornokosten durch die Reiserücktrittskostenversicherung hoffen. Die bloße Angst, eine Reise nicht anzutreten, ist kein versichertes Risiko. Die Reiserücktrittskostenversicherung schützt z.B., wenn der Urlauber aufgrund einer unvorhersehbare Erkrankung nicht mehr reisefähig ist, ein naher Angehöriger plötzlich verstirbt, kurz vor der Reise eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird oder auch, wenn vor Reisestart die Wohnung oder das Haus des Urlaubers vom Hochwasser heimgesucht wird oder von Feuer zerstört wird. Weiterlesen
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Unser Rückflug von einer Kreuzfahrt über das Drehkreuz Doha wurde gestrichen. Muss der Reiseveranstalter einen Ersatzflug stellen?
Wenn die Rückreise, d.h. der Rückflug mit zum Reisevertrag gehört, muss der Reiseveranstalter bei einem Flugausfall für Ersatz sorgen. Fallen dabei Mehrkosten an, trägt der Reiseveranstalter diese allein. Wird der Rückflug mit einer erheblichen Verzögerung erbracht, liegt ein Reisemangel vor, der zur Preisminderung berechtigt. Weiterlesen
Wie schnell bekommt ein Reisekunde seine Anzahlung auf einen Reisepreis wieder, wenn der Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt?
Wenn der Reiseveranstalter eine gebuchte Pauschalreise (Kreuzfahrt) absagt, muss er innerhalb von 14 Tagen Weiterlesen
Hat ein Reisekunde Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter, der jetzt schon eine für nächstes Jahr gebuchte Kreuzfahrt im Orient (Dubai, Abu Dhabi u.a.) aufgrund der Sicherheitslage absagt?
Es kommt darauf an. Kommt es zum Zeitpunkt des Reisestarts einer Kreuzfahrt zu einer konkreten Gefahrenlage im Zielgebiet einer Kreuzfahrt, kann der Reiseveranstalter und auch der Reisekunde aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Zum Zeitpunkt des Rücktritts muss die Gefahrenlage beim Reisestart aber feststehen bzw. höchst wahrscheinlich sein. Ein Indiz hierfür ist Weiterlesen
Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt, da das eingeplante Schiff erst durch ein gefährliches Seegebiet (Rotes Meer) müsste, um rechtzeitig zum Startpunkt der Kreuzfahrt zu kommen, hat man dann als Kunde keinen Entschädigungsanspruch, obwohl die eigentliche Kreuzfahrt überhaupt nichts mit dem gefährlichen Seegebiet zu tun hat?
Wenn sich ein Reiseveranstalter bei der Absage einer Kreuzfahrt auf einen sogenannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand (Gefahrenlage) beruft, muss er genau darlegen, warum die vom Kunden gebuchte Kreuzfahrt (Reise) hiervon betroffen ist. Liegt lediglich eine unternehmerische Entscheidung der Reederei vor, ein Seegebiet zu umfahren, Weiterlesen