Wenn die EU-Fluggastrechte für den Flug gelten, ist ein Anspruch möglich. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Flug individuell gebucht wurde oder Bestandteil einer Pauschalreise (Kreuzfahrt) ist. Bei größeren Flugverspätungen (ab 3 Stunden) kann sich gegen die Airline ein Anspruch auf eine sog. Ausgleichszahlung ergeben, wenn sich die Fluggesellschaft nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. schlechtes Wetter) berufen kann. Ein technischer Defekt am Flugzeug stellt in der Regel keinen Entlastungsgrund dar, so dass der Passagier eine Ausgleichszahlung fordern kann. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugstreckenlänge und liegt zwischen 250 und 600 €. Die EU-Fluggastrechte sind für jeden Flug, egal mit welcher Airline, ab einem Flughafen der EU anwendbar, ferner für Flüge von einem Drittstaat in die EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat (z.B. New York nach Frankfurt/M. mit Lufthansa). Kommt es zu einer größeren Verspätung, muss die Fluggesellschaft den Passagier über die Fluggastrechte informieren. Weiterlesen
Artikel mit dem Schlagwort ‘Mängel Kreuzfahrt’
Wenn der Schiffsarzt beim Urlauber einen Behandlungsfehler macht, kann man dann den Reiseveranstalter in die Haftung nehmen?
Nein. Auf einem Hochsee-Kreuzfahrtschiff muss ein Schiffsarzt mit an Bord sein, wenn er fehlt, liegt ein Reisemangel vor, für den der Reiseveranstalter haften muss. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Bordarzt einen Behandlungsfehler macht. Weiterlesen