Nein, dass ist eigentlich nicht nötig. Wird eine Flusskreuzfahrt wegen Undurchführbarkeit aufgrund der aktuellen Wasserstände (August 2026) abgesagt, muss der Reiseveranstalter nach einer Vorschrift im Reisevertragsrecht innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis an den Reisekunden erstatten. Weiterlesen