Muss der Urlauber beim Ausfall einer Flusskreuzfahrt wegen Niedrigwasser eine Zahlungsfrist an den Reiseveranstalter stellen, bis wann der Reisepreis erstattet werden soll?

Nein, dass ist eigentlich nicht nötig. Wird eine Flusskreuzfahrt wegen Undurchführbarkeit aufgrund der aktuellen Wasserstände (August 2026) abgesagt, muss der Reiseveranstalter nach einer Vorschrift im Reisevertragsrecht innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis an den Reisekunden erstatten.

Ergeben sich bei Ihrer Flusskreuzfahrt aufgrund der aktuellen Lage Probleme und Sie haben eine rechtliche Frage, können Sie RA Rodegra gerne unverbindlich per E-Mail kontaktieren (ra@rodegra-law.de).