Ja. Fallen vertraglich zugesagte Ziele auf einer Flusskreuzfahrt aus, kann der Reisepreis gemindert werden, denn die Leistungen aus dem Reisevertrag werden nicht vollständig erbracht. Es liegt ein Reisemangel vor. Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es nicht an, denn der Anspruch auf eine Preisminderung ist verschuldensunabhängig.