Nein. Gehört der Flug zum Schiff mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter den Flug auch zur Verfügung stellen. Wenn der Leistungsträger, sprich die Airline, den Flug aus wirtschaftlichen Erwägungen absagt, fällt das in den Risikobereich des Reiseveranstalters; er muss für Ersatz sorgen. Macht der Reiseveranstalter das nicht und fällt die Kreuzfahrt aus, bekommt der Urlauber nicht nur den Reisepreis zurück, sondern kann z.B. auch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen.