Es kommt auf den jeweiligen Fall an. Entscheidend ist, ob sich der Reiseveranstalter entlasten kann oder nicht. Führt ein Fehlverhalten des Urlaubers dazu, dass es zur Absage kommen muss, besteht kein Anspruch. Ebenso steht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn ein Dritter, der nichts mit dem Reiseveranstalter zu tun hat, den Grund für eine Absage liefert (z.B. Sabotage) oder sich der Reiseveranstalter bezüglich der Absage auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) berufen kann. Kann sich der Reiseveranstalter nicht entlasten, ist ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegeben.
Wurde Ihre Reise abgesagt? Gerne können Sie RA Kay Rodegra kontaktieren und eine erste Einschätzung Ihres Falles einholen.