Nein, wenn ein Reiseveranstalter den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt, die gebuchte Kreuzfahrt folglich absagt, kommt es zur Rückabwicklung des Reisevertrages. Dem Kunden muss umgehend der Reisepreis (bzw. eine Anzahlung) erstattet werden. Kann bzw. soll die Reise anschließend doch durchgeführt werden, besteht für den Reisekunden keine Verpflichtung den Reisevertrag wieder aufleben zu lassen.