Ja. Obwohl der Reisevermittler seine Arbeitsleistung bereits umfangreich und erfolgreich erbracht hat, nämlich die Vermittlung eines Reisevertrags über eine Flusskreuzfahrt, entfällt der Provisionsanspruch, wenn die Reise aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen abgesagt werden muss. Kann die Flusskreuzfahrt aufgrund von Niedrigwasser nicht durchgeführt werden und muss vom Reiseveranstalter abgesagt werden, liegt ein Rücktritt aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen vor. Weiterlesen