Nein. Ein Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Schlechtes Wetter fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, so dass bei einer Routenänderung wegen schlechten Wetters und dem damit verbundenen Ausfall von zugesagten Häfen u.a. kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude entsteht. Bei dem Ausfall zugesagter Zielpunkte liegt aber gleichwohl ein Reisemangel vor, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. Der Anspruch auf eine Preisminderung ist nämlich verschuldensunabhängig.