Zumeist nicht. Viele Reiseveranstalter behalten sich das Recht vor, die Fluggesellschaft für den vertraglich vereinbarten Flug zum Kreuzfahrtschiff ändern zu können. Eine solche Änderungsklausel ist in vielen Fällen wirksam. Etwas anderes gilt, wenn der Reiseveranstalter konkret mit einer Fluggesellschaft und deren guten Service wirbt und den Flug mit dieser zusagt, jedoch dann eine andere Airline mit einem schlechteren Service eingesetzt wird. Ebenfalls kann ein Mangel vorliegen, wenn der Reisekunde ausdrücklich auf einen Flug mit einer bestimmten Airline besteht und der Reiseveranstalter die Vorgabe des Kunden vertraglich zusichert.