Es ist entscheidend, was im Rahmen des Abschluss des Reisevertrages geregelt wurde. Wurde im Rahmen des Vertragsabschlusses diese Einschränkung nicht vereinbart, stellt nach Meinung von RA Rodegra die nachträgliche coronabedingte Vorgabe, das Schiff in den jeweiligen Zielhäfen nur in geführten Ausflügen/Touren verlassen zu dürfen, eine erhebliche Änderung des Reisevertrages dar. Der Urlauber muss das nicht hinnehmen und kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.