Es gilt zwischen Kunden und Tourismusunternehmen Vertragsfreiheit, somit kann sich jeder aussuchen, mit wem er einen Vertrag abschließen möchte. Ein Reiseveranstalter kann demnach nach derzeitiger Rechtslage im Rahmen des Vertragsabschlusses die Vorgabe erteilen, dass der Reisekunde eine Corona-Impfung nachweisen muss, um die Reise antreten zu können. Etwas anderes gilt, wenn erst nach dem Abschluss des Reisevertrages seitens des Reiseveranstalters mitgeteilt wird, dass eine Impfung notwendig ist, um an Bord gehen zu dürfen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten und ggf. ergeben sich für den Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche.