Ja. Sagt ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt ab, muss er unnütze Kosten des Urlaubers tragen, wenn der Reiseveranstalter sich nicht entlasten kann. Das bedeutet, der Reiseveranstalter kann nicht beweisen, dass die Kreuzfahrt beispielsweise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände abgesagt werden musste.