Ist der Flug Bestandteil des Reisevertrages, haftet der Reiseveranstalter, wenn es im Rahmen der Flugabwicklung zu Problemen kommt. Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, weil der Flug aufgrund technischer Probleme am eingesetzten Flieger nicht durchgeführt kann,hat der Urlauber zunächst einmal Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises. Ferner stehen die Chancen gut, dass der Reisekunde zusätzlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hat und auch Ersatz für seine unnützen Aufwendungen (z.B. Flug zum Flughafen) fordern kann.