Es besteht Vertragsfreiheit, d.h. der Reiseveranstalter darf seine Kreuzfahrt durchaus nur für geimpfte Personen anbieten. Der Reiseveranstalter muss über diese Einschränkung aber ausdrücklich vor Vertragsabschluss informieren.
Erfolgt der Ausschluss von Ungeimpften erst nach Vertragsabschluss, hat der Reisekunde, der sich nicht impfen lassen kann oder möchte, Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.
Er kann zunächst den kostenfreien Rücktritt vom Vertrag erklären und auf eine sofortige Rückzahlung des Reisepreises bzw. einer Anzahlung bestehen. Der Reiseveranstalter muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rücktrittserklärung leisten. Dieses gilt auch für den Fall, dass eine Familienreise gebucht wurde und nur einzelne Familienmitglieder, z.B. Kinder, ungeimpft sind.
Obwohl der Reiseveranstalter für die Corona-Pandemie nicht verantwortlich ist und die „Impfpflicht für Passagiere“ auch durchaus sachlich begründen kann, ergeben sich für den Reisekunden auch Schadensersatzansprüche, wenn der Reiseveranstalter im Rahmen des Vertragsabschlusses nicht über den notwendigen Impfnachweis informiert hat.
Der Reisekunde kann Schadenersatz für bereits im Vertrauen auf Durchführung der Reise gemachte Ausgaben (z.B. Kosten für einen Flug zum Einschiffungshafen) geltend machen, ferner ist ggf. ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude denkbar.
Wenn die Zielgebiete der Kreuzfahrt jedoch erst nach Vertragsabschluss die Anweisung erteilen, dass das Anlaufen eines Kreuzfahrtschiffes davon abhängig gemacht wird, dass nur gegen Corona geimpfte Personen an Bord sind, kann sich der Reiseveranstalter mit entsprechenden Nachweisen entlasten und ein Schadensersatzanspruch des Reisekunden, der die Reise mangels Impfung nicht antreten kann, ist nicht begründet und durchsetzbar.