Ja. Nach dem neuen Reiserecht, dass für Reisebuchungen ab dem 1. Juli 2018 gilt, hat der Reiseveranstalter eine sog. Beistandspflicht, wenn sich der Urlauber in Schwierigkeiten befindet. Dazu gehört zum Beispiel, dass der Reiseveranstalter Informationen über örtliche Behörden erteilt oder auch über die konsularische Vertretung. Die Beistandspflicht geht aber nicht soweit, dass der Reiseveranstalter bei einer Inhaftierung der Urlaubers Kontakt zu einem Rechtsanwalt herstellen oder eine Kaution für den Urlauber hinterlegen muss.