Nein, nur in Ausnahmefällen. In der Regel sind bei der Buchung einer Kreuzfahrt zwei Kriterien ausschlaggebend: Die Reiseroute und das Schiff. Wird ein im Rahmen des Reisevertrages bestätigtes Schiff ausgetauscht, liegt in der Regel eine erhebliche Änderung des Reisevertrages vor. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Schiffe miteinander vergleichbar sind, weil es sich um baugleiche Schiffe handelt. Wird aber zum Beispiel extra eine Jungfernfahrt auf einem neuen Schiff gebucht, stellt der Wechsel eine erhebliche Änderung dar, auch wenn es sich um ein Schwesterschiff handelt. Nach Meinung von RA Rodegra, ist daher bei einem Schiffwechsel, wenn kein Ausnahmefall vorliegt, ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag möglich, ggf. besteht auf ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Wer die geänderte Kreuzfahrt antritt, kann eine Preisminderung fordern, wenn er sofort nach Erhalt der Änderungsmitteilung dem Reiseveranstalter mitteilt, dass kein Einverständnis mit der Änderung besteht, die Reise nur unter Protest angetreten wird und Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.