Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt, da das eingeplante Schiff erst durch ein gefährliches Seegebiet (Rotes Meer) müsste, um rechtzeitig zum Startpunkt der Kreuzfahrt zu kommen, hat man dann als Kunde keinen Entschädigungsanspruch, obwohl die eigentliche Kreuzfahrt überhaupt nichts mit dem gefährlichen Seegebiet zu tun hat?

Wenn sich ein Reiseveranstalter bei der Absage einer Kreuzfahrt auf einen sogenannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand (Gefahrenlage) beruft, muss er genau darlegen, warum die vom Kunden gebuchte Kreuzfahrt (Reise) hiervon betroffen ist. Liegt lediglich eine unternehmerische Entscheidung der Reederei vor, ein Seegebiet zu umfahren, Weiterlesen

Welche Ansprüche hat ein Urlauber, wenn eine gebuchte Kreuzfahrt wegen einer Havarie des Schiffes nicht wie geplant starten kann?

Es ergeben sich verschiedene Ansprüche für den Urlauber. Findet die Reise gar nicht statt, kann der Reisekunde den Reisepreis in voller Höhe vom Reiseveranstalter zurückfordern. Fallen nur ein paar Tage zu Beginn der Reise aus und der Urlauber tritt die Reise an, kann der Reisepreis bezüglich der ausgefallenen Tage um 100% gemindert werden. In beiden Fällen können sich auch Schadensersatzansprüche des Reisenden ergeben, z.B. für unnütze Aufwendungen oder auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude. Ob ggf. Schadensersatzansprüche bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden. Weiterlesen