Darf sich ein Reiseveranstalter mit einer Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, eine bereits gebuchte und bestätigte Kreuzfahrt abzusagen, sollte das Schiff anderweitig verchartert werden?

Nein, eine solche Klausel im Kleingedruckten (AGB) ist unwirksam. Sagt ein Reiseveranstalter eine im Rahmen eines Reisevertrages bestätigte Kreuzfahrt ab, hat der Kunde einen Anspruch auf sofortige Erstattung des Reisepreises und auch Anspruch auf Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter.