Es kommt darauf an, ob die Anreise per Flug mit zum Reisevertrag gehört. Gehört die Fluganreise mit zum Leistungsumfang des Reisevertrages, haftet der Reiseveranstalter für Flugverspätungen, Überbuchungen oder Flugstreichungen. Fällt der Flug aus und ist eine Ersatzbeförderung zum Kreuzfahrtschiff nicht möglich, muss der Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis erstatten. Kann sich der Reiseveranstalter wegen des Ausfalles des Fluges nicht entlasten, also kann er nicht darlegen, dass er für die Annullierung nichts kann (z.B. schlechtes Wetter), können sich für den Urlauber weitergehende Schadensersatzansprüche (z.B. wegen entgangener Urlaubsfreude) ergeben.