Macht es im Vergleich zu einer z.B. 14-tägigen Kreuzfahrt einen Unterscheid, wenn auf einer Weltreise zugesagte Häfen gestrichen werden? Hat der Reisekunde dennoch Anspruch gegen seinen Reiseveranstalter auf eine Preisminderung wegen Reisemängeln?

Nein, es macht keinen Unterschied und „Ja“, es liegt auch bei einer Routenänderung auf einer Weltreise ein Reisemangel vor. Wenn zugesagte Ziele auf einer Kreuzfahrt ausfallen, liegt ein Reisemangel vor, der eine Preisminderung rechtfertigt. Es kommt dabei nicht darauf an, wieviele Tage der Urlauber an Bord verbringt. Ist die Reise durch die Streichung von vertraglich zugesagten Weiterlesen

Wenn es auf einer Kreuzfahrt zu Reisemängeln kommt und der Reisekunde macht eine Preisminderung geltend, muss der Reisende auch einen Reisegutschein vom Reiseveranstalter als Entschädigung akzeptieren?

Nein. Liegt ein Reisemangel vor, kann der Urlauber den Reisepreis mindern und der Reiseveranstalter muss eine entsprechende Entschädigung auszahlen. Einen Reisegutschein muss der Urlauber nicht akzeptieren, kann aber natürlich einen entsprechenden Gutschein oder eine Preisnachlaß für eine nächste Reise mit dem Reiseveranstalter aushandeln. Weiterlesen

Der Rückflug von unserer Kreuzfahrt nach Deutschland hatte wegen eines Defekts am Flieger 7 Stunden Verspätung. Können wir, obwohl der Rückflug mit zum Reisevertrag gehörte, von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach den EU-Fluggastrechten fordern?

Wenn die EU-Fluggastrechte für den Flug gelten, ist ein Anspruch möglich. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Flug individuell gebucht wurde oder Bestandteil einer Pauschalreise (Kreuzfahrt) ist. Bei größeren Flugverspätungen (ab 3 Stunden) kann sich gegen die Airline ein Anspruch auf eine sog. Ausgleichszahlung ergeben, wenn sich die Fluggesellschaft nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. schlechtes Wetter) berufen kann. Ein technischer Defekt am Flugzeug stellt in der Regel keinen Entlastungsgrund dar, so dass der Passagier eine Ausgleichszahlung fordern kann. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugstreckenlänge und liegt zwischen 250 und 600 €. Die EU-Fluggastrechte sind für jeden Flug, egal mit welcher Airline, ab einem Flughafen der EU anwendbar, ferner für Flüge von einem Drittstaat in die EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat (z.B. New York nach Frankfurt/M. mit Lufthansa). Kommt es zu einer größeren Verspätung, muss die Fluggesellschaft den Passagier über die Fluggastrechte informieren. Weiterlesen