Unser Rückflug von einer Kreuzfahrt über das Drehkreuz Doha wurde gestrichen. Muss der Reiseveranstalter einen Ersatzflug stellen?

Wenn die Rückreise, d.h. der Rückflug mit zum Reisevertrag gehört, muss der Reiseveranstalter bei einem Flugausfall für Ersatz sorgen. Fallen dabei Mehrkosten an, trägt der Reiseveranstalter diese allein. Wird der Rückflug mit einer erheblichen Verzögerung erbracht, liegt ein Reisemangel vor, der zur Preisminderung berechtigt. Weiterlesen

Kann man vom Reiseveranstalter eine Entschädigung fordern, wenn ein Kreuzfahrtschiff wegen der Lage im Nahen Osten tagelang im Hafen verbleiben muss und der Urlauber nicht von Bord darf?

Fällt eine im Rahmen einer Kreuzfahrt zugesagte Route aus oder wird erheblich geändert, liegt ein Reisemangel vor. Obwohl ein Reiseveranstalter für einen Zwangsaufenthalt im Hafen aufgrund der aktuellen Lage in Dubai, Doha, Abu Dhabi u.a. (März 2026) nichts dafür kann, dass ein Schiff tagelang einen Hafen nicht verlassen darf, liegt ein Reisemangel vor, der zur Preisminderung berechtigt. Weiterlesen

Wenn es auf einer Kreuzfahrt zu Reisemängeln kommt und der Reisekunde macht eine Preisminderung geltend, muss der Reisende auch einen Reisegutschein vom Reiseveranstalter als Entschädigung akzeptieren?

Nein. Liegt ein Reisemangel vor, kann der Urlauber den Reisepreis mindern und der Reiseveranstalter muss eine entsprechende Entschädigung auszahlen. Einen Reisegutschein muss der Urlauber nicht akzeptieren, kann aber natürlich einen entsprechenden Gutschein oder eine Preisnachlaß für eine nächste Reise mit dem Reiseveranstalter aushandeln. Weiterlesen

Können sich Reiseveranstalter bei einer Routenänderung der Kreuzfahrt auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), also das Kleingedruckte, berufen und eine Reklamation des Kunden mit einem Minderungsbegehren zurückweisen, da eine Klausel in den AGB eine Änderung der vertraglich vereinbarten Route gestattet?

Nein. Die nachträgliche Änderung einer vertraglich vereinbarten Route einer Kreuzfahrt stellt in den meisten Fällen einen Reisemangel dar. Nach der Ansicht zahlreicher Gerichte nützt dem Reiseveranstalter ein Änderungsvorbehalt in seinen AGB nichts, da es sich bei Weiterlesen