Ja. Kommt es zu einer Änderung der vereinbarten Reiseroute, fällt ein zugesagter Hafen aus oder werden gleich mehrere vereinbarte Ziele nicht angelaufen, liegt ein Reisemangel vor. Das Recht auf eine Preisminderung ist gegeben, da es auf ein Verschulden des Reiseveranstaltesr nicht ankommt. Es kommt allein darauf an, dass der Reisevertrag nicht so erfüllt wird, wie es zwischen Kunde und Reiseveranstalter vereinbart wurde. Zahlreiche Urteile mit Minderungshöne finden sich in der Würzburger Tabelle.