Es kommt darauf an, was im Rahmen der Reiseausschreibung zugesagt wird. Wird die Hafenstadt als Anlegeplatz ausgewiesen, liegt ein Reisemangel vor, wenn ein anderer Hafen angesteuert wird und die Passagiere mittels Bustransfer zum Zielort gebracht werden. Vor dem Amtsgericht München war ein Fall zu entscheiden, bei dem ein Kreuzfahrtschiff nicht in Stockholm festmachte, sondern 60 Kilometer entfernt. Das Gericht sah eine Preisminderung für begründet an.