Ja. Wenn auf dem Schiff bestimmte Einrichtungen vertraglich zugesagt werden, liegt ein Reisemangel vor, wenn diese nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Zusicherung des Vorhandenseins entsprechender Schiffsausstattungen muss nicht schriftlich in der Reisebestätigung aufgenommen werden. Es genügt, wenn der Reiseveranstalter mit der entsprechenden Ausstattung des Kreuzfahrtschiffes wirbt und der Kunde nach der Reiseausschreibung bucht. Beim Ausfall gebuchter Leistungen kann der Kunde den Reisepreis mindern.