Gehört der Flug mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter für den Kofferverlust haften. Der Reisekunde hat Anspruch darauf, den Zeitwert des Koffers samt Inhalt ersetzt zu bekommen. Der Reiseveranstalter kann sich aber auf Haftungshöchstgrenzen berufen, die im internationalen Luftverkehr geltend. Bei den meisten Urlauberflügen im Zusammenhang mit Kreuzfahrten findet das sog. Montrealer Übereinkommen Anwendung. Die Haftungshöchstgrenze beträgt dann 1.519 SZR (Sonderziehungsrechte), das entspricht einem Betrag von ca. 1.900 € (der Betrag ändern sich jeden Tag ein wenig). Muss der Reisende während der Kreuzfahrt auf seinen Koffer „verzichten“, kann zusätzlich der Reisepreis gemindert werden. Urteile zum Gepäckverlust bei Pauschalreisen finden sich in der Würzburger Tabelle.