Fallen zugesicherte Ziele auf einer Kreuzfahrt aus, liegt ein Reisemangel vor, der zur Preisminderung berechtigt. Zur Minderungshöhen finden sich zahlreiche Urteile in der Würzburger Tabelle. Teilt der Reiseveranstalter vor Start der Kreuzfahrt mit, dass es zu Änderungen kommt, muss der Reisekunde aber reagieren, wenn er nicht einverstanden ist. In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter darüber informiert werden, dass der Kunde den Änderungen nicht zustimmt und nach der Reise eine Preisminderung fordert. Tritt der Reisekunde die Reise widerspruchslos an, obwohl er Kenntnis von den Änderungen hat, kann das als Einverständnis mit der Routenänderung gewertet werden. Kommt es zu erheblichen Änderungen der Reiseroute, kann der Urlauber den kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag erklären.