Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt, hat der Kunde einen Anspruch darauf, sämtliche Zahlungen auf den Reisepreis erstattet zu bekommen. Die Erstattung muss ohne Abzüge vorgenommen werden und hat innerhalb von 14 Tagen nach der Absage zu erfolgen. Kann sich der Reiseveranstalter nicht entlasten, hat der Urlauber zudem einen Anspruch auf Schadensersatz. Zum einen können unnütze Kosten geltend gemacht werden, aber auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund entgangener Urlaubsfreude ist möglich. Zahlreiche Urteile zur Höhe des Schadensersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude finden sich in der Würzburger Tabelle.