Bei Absage der Kreuzfahrt muss der Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis umgehend erstatten. Für weitergehenden Schadensersatz, z.B. wegen entgangener Urlaubsfreude, kommt es darauf an, ob der Streik in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters fällt. Gehört der Flug mit zum Leistungspaket des Reisevertrages und streikt das Personal der Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter für dieses Verhalten seines Leistungsträgers haften, so dass die Chancen für Ansprüche auf Schadensersatz des Kunden gut stehen. Etwas anderes gilt, wenn zum Beispiel das Sicherheitspersonal am Flughafen streikt und der Flug deswegen abgesagt wird.