Ja, so hat es der EuGH (Europäische Gerichtshof) im Juli 2024 entschieden. Bislang war es üblich, dass ein Urlauber eine reiserechtliche Klage am Gericht des Sitzes des Reiseveranstalters einreichen musste. Der EuGH hat sich nun aber schützend vor den Verbraucher gestellt und geurteilt, dass ein Urlauber seine Klage gegen seinen Reiseveranstalter bei dem Gericht einreichen kann, in dessen Bezirk der Reisekunde seinen Wohnsitz hat. Dieses gilt für Klagen wegen Reisemängeln bei einer Pauschalreise (Kreuzfahrt), dessen Reiseziel im Ausland ist. Die Entscheidung des EuGH bedeutet, dass sich zukünftig auch Gerichte mit den Gewährleistungsrechten bei einer Pauschalreise befassen müssen, die bislang nichts oder nur wenig mit dem Reiserecht zu tun hatten.