Bei Absage der Kreuzfahrt muss der Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis umgehend erstatten. Für zusätzlichen Schadensersatz, z.B. wegen entgangener Urlaubsfreude oder unnütze Fahrtkosten zum Flughafen, kommt es darauf an, ob der Ausfall des Fluges in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters fällt. Kann sich der Reiseveranstalter nicht glaubhaft entlasten (die Schuld von sich weisen), stehen die Chancen auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch gut.