Bricht ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gleich zu Beginn ab, hat der Reisekunde Anspruch auf Erstattung des vollständigen Reisepreises. Ob der Urlauber weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen kann, zum Beispiel wegen unnützer An- und Abreisekosten oder Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, hängt vom Grund des Abbruchs der Reise ab.
Wurde auch Ihre Reise kurzfristig abgesagt und oder musste abgebrochen werden?
Gerne können Sie Herrn RA Rodegra für eine erste Beratung über mögliche Ansprüche kontaktieren.