Ja. Fällt ein vertraglich zugesagter Hafen auf einer Kreuzfahrt aus, liegt ein Reisemangel vor. Für eine Minderung des Reisepreises kommt es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht an. Zahlreiche Urteile zur Minderungshöhe beim Ausfall eines Ziels auf einer Kreuzfahrt finden sich kostenfrei in der Würzburger Tabelle.