Einen Reisegutschein oder einen Preisnachlass muss der Reisekunde bei Reisemängeln nicht als Entschädigung akzeptieren. Ob Schadensersatzansprüche bei einem Reisabbruch oder einer Reiseabsage bestehen, hängt vom Grund ab. Kann der Reiseveranstalter ein Verschulden nicht von sich weisen, d.h. kann sich nicht entlasten, können sich umfangreiche Schadensersatzansprüche für den Urlauber ergeben; beispielsweise ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Wenn Sie Fragen wegen einer Reiseabsage oder eines Reiseabbruchs haben, können Sie Herrn RA Kay P. Rodegra gerne kontaktieren. Per E-Mail (ra@rodegra-law.de) ist es am einfachsten.