Nein. Der Schiffsarzt ist kein sog. Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Die Leistungen des Schiffsarztes gehören nicht zum Inhalt des zwischen dem Urlauber und dem Reiseveranstalter abgeschlossenen Reisevertrages. Zwar muss ein Schiffsarzt an Bord eines Kreuzfahrtschiffes sein, gleichwohl fällt die eigentliche medizinische Versorgung an Bord nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Der Urlauber muss sich mit Haftungsansprüchen direkt an den Schiffsarzt wenden.