Ja. Kommt es zu größeren Änderungen, liegt ein Reisemangel vor, der zur Kündigung des Vertrages nach § 651e I BGB berechtigt. Der Reisekunde hat dann Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises, zudem Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, wenn ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegt. Vor dem Amtsgericht Frankfurt/M. war ein Fall zu entscheiden, bei dem ein Kunde eine Kreuzfahrt wegen Mängeln gekündigt hat, da er statt in einer gebuchten Balkonkabine in einer Innenkabine reisen sollte. In einem Urteil von September 2016 hat das Gericht die Kündigung für wirksam angesehen und dem Kunden zusätzlich 80% des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen.