Wenn ein Reiseveranstalter nachträglich, d.h. nach Abschluss des Reisevertrages, die Reisebestimmungen (Vorgaben zur Durchführung der Kreuzfahrt) ändert, können sich daraus Ansprüche für den Reisekunden ergeben. Kann oder möchte der Reisekunde die geänderten Impfbestimmungen nicht erfüllen, ist ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es kann sich für den Kunden auch z.B. ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben, wenn sich der Reiseveranstalter nicht entlasten kann. Kann der Reiseveranstalter darlegen, dass die verschärften Bestimmungen aufgrund einer behördlicher/staatlichen Anordnung erfolgen müssen, liegt ein Entlastungsgrund vor, so dass der Reisende keinen Schadensersatz fordern kann.