Wenn der Reiseveranstalter darlegen kann, dass die zugesagten Corona-Schutzmaßnahmen für die Kreuzfahrt eingehalten wurden, kann der Urlauber bei einem vorzeitigen Abbruch der Kreuzfahrt in der Regel keinen Schadensersatz fordern. Ein Coronaausbruch kann trotz Schutzkonzepts nicht stets vermieden werden, so dass sich der Reiseveranstalter entlasten kann, ihm also kein Verschulden vorzuwerfen ist. Der Urlauber erhält aber für den ausgefallenen Teil der Kreuzfahrt den Reisepreis zurück.