Hat ein Reisekunde Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter, der jetzt schon eine für nächstes Jahr gebuchte Kreuzfahrt im Orient (Dubai, Abu Dhabi u.a.) aufgrund der Sicherheitslage absagt?

Es kommt darauf an. Kommt es zum Zeitpunkt des Reisestarts einer Kreuzfahrt zu einer konkreten Gefahrenlage im Zielgebiet einer Kreuzfahrt, kann der Reiseveranstalter und auch der Reisekunde aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Zum Zeitpunkt des Rücktritts muss die Gefahrenlage beim Reisestart aber feststehen bzw. höchst wahrscheinlich sein. Ein Indiz hierfür ist auch stets eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Wird die Reise sehr lange im Voraus vom Reiseveranstalter abgesagt und es steht überhaupt nicht fest, inwieweit eine Gefährdungslage oder Beeinträchtigung zu erwarten ist, können sich für den Reisekunden Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben. Das kann z.B. ein Anspruch auf Entschädigung für Stornokosten für separat gebuchte Flüge zum Schiff und zurück sein, aber auch ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude. Es bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall.