Ja. Die Verkürzung der Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar. Eine anteilige Erstattung des Reisepreises ist begründet. Gehört der Rückflug nach Deutschland mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter mögliche Mehrkosten tragen. Kann sich der Reiseveranstalter nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen, stehen dem Reisekunden zudem Schadensersatzansprüche zu.