Gehört der Flug mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter den Flug ordnungsgemäß erbringen. Wird ein Flughafen aufgrund von widerrechtlichen Handlungen Dritte gesperrt und ist eine zeitnahe Ersatzbeförderung des Urlaubers oder auch eine zumutbare Nachreise zum Schiff nicht möglich, kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zurücktreten. Der Reisekunde bekommt den vollständigen Reisepreis erstattet, weitergehende Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen entgangener Urlaubsfreude, stehen ihm aber nicht zu. Findet die Kreuzfahrt doch statt, der Urlauber kommt aber erst mit erheblicher Verspätung am Kreuzfahrtschiff an oder verpasst einen oder mehrere Tage, kann der Reisepreis gemindert werden. Für eine Preisminderung kommt es nicht auf ein Verschulden des Reiseveranstalters an.