Ja. Weicht der Verlauf der Kreuzfahrt vom vertraglich zugesagten Routenverlauf ab und fällt ein Hafen aus, liegt ein Reisemangel vor.Das Amtsgericht Rostock (Az. 47 C 52/13) hat einem Urlauber eine Preisminderung von 50% des anteiligen Reisepreises für einen Tag zugesprochen, da auf einer Flusskreuzfahrt die Stadt Basel nicht angelaufen wurde, sondern ein Ersatzhafen (Breisach).
Werden auf einer Kreuzfahrt drei von acht zugesagten Häfen nicht angelaufen, ist nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 281 C 31292/09) eine Preisminderung von 25 % des Gesamtreisepreises angemessen.