Ja. Wird der Urlauber bei einer Havarie auf einer Kreuzfahrt verletzt, liegt ein Reisemangel vor. Eine Preisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter ist möglich. Ob der Urlauber zusätzliche Schadensersatz- und auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen kann, hängt davon ab, ob sich der Reiseveranstalter entlasten kann oder nicht. „Entlasten“ heißt quasi, dass der Reiseveranstalter vortragen kann, dass die Ursache des Unfalles nicht aus seiner Risikosphäre (Risikobereich) kommt oder auf außergewöhnlichen, unvermeidbaren Umständen beruht.