Nein. Die nachträgliche Änderung einer vertraglich vereinbarten Route einer Kreuzfahrt stellt in den meisten Fällen einen Reisemangel dar. Nach der Ansicht zahlreicher Gerichte nützt dem Reiseveranstalter ein Änderungsvorbehalt in seinen AGB nichts, da es sich bei einer Routenänderung in der Regel um eine erhebliche Änderung der Reiseleistung handelt, die für den Reisenden nicht zumutbar ist. Zahlreiche Urteile hierzu finden sich in der Würzburger Tabelle.