Wird eine Kreuzfahrt vom Reiseveranstalter abgesagt, zum Beispiel weil das Kreuzfahrtschiff einen Maschinenschaden hat oder ein Schiffsneubau nicht rechtzeig fertiggestellt wird, kann der Reisekunden den Reisevertrag wegen Reisemängeln kündigen. Es handelt sich dann nicht um eine Stornierung.
Der Kunde bekommt dann den Reisepreis bzw. eine entsprechende Anzahlung zurück. Liegt ein Verschulden des Reiseveranstalters vor, kann der Reisekunde zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fordern. Die Höhe bemisst sich nach dem Reisepreises und kann nach Meinung von RA Rodegra bei einer Vereitelung einer Reise mit 100 % angesetzt werden.
Sind dem Urlauber bereits weitere Kosten im Vertrauen auf die Reise entstanden, z.B. Ticketkosten für einen Flug zum Abfahrtshafen, muss der Reiseveranstalter für entstandene Stornokosten ebenfalls Schadensersatz leisten.